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Eine Behörde kauft eine App: Wer hält das Urheberrecht?

Von Mohammad Hilmi Bisri, S.Kom.. Veröffentlicht am 10. Oktober 2026.

Eine Behörde, die einen Anbieter für die Entwicklung einer App bezahlt, wird dadurch nicht unbedingt Eigentümerin der App. Gekauft werden kann eine Nutzungserlaubnis, aber auch das Urheberrecht samt Programmcode. Die Grundregeln stehen im Gesetz Nr. 28/2014 über das Urheberrecht (externe Website) (Undang-Undang Hak Cipta, kurz UU Hak Cipta). Die Einzelheiten bestimmt der Vertrag oder der Arbeitsauftrag (Surat Perintah Kerja, SPK).

Apps sind geschützte Werke

Art. 40 Abs. 1 Buchst. s UU Hak Cipta nennt Computerprogramme als geschützte Werke. Art. 1 Nr. 9 definiert ein Computerprogramm als eine Reihe von Anweisungen, mit denen ein Computer bestimmte Funktionen ausführt. Das Urheberrecht entsteht automatisch, sobald das Werk in greifbarer Form vorliegt (Art. 1 Nr. 1).

Wer das Urheberrecht hält, wenn der Vertrag nichts regelt

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Urheber (pencipta), also der Person, die das Werk schafft, und dem Inhaber des Urheberrechts (pemegang hak cipta), also dem Urheber selbst oder der Partei, die das Recht rechtmäßig erhalten hat (Art. 1 Nr. 2 und Nr. 4).

Art. 36 regelt Werke, die im Auftrag eines anderen entstehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Urheber und Inhaber des Urheberrechts die Partei, die das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht an einer App, die bei einem Anbieter bestellt wurde, liegt also beim Anbieter, es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes.

Art. 35 Abs. 1 regelt Werke, die in einem Dienstverhältnis (hubungan dinas) entstehen, also im Beschäftigungsverhältnis zwischen Staatsbediensteten und ihrer Behörde (so die Erläuterung zu diesem Artikel). Entwickeln Bedienstete einer Behörde eine App in diesem Dienstverhältnis, gilt die staatliche Behörde als Urheberin und Inhaberin des Urheberrechts, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Zahlung allein überträgt das Urheberrecht nicht auf die Behörde. Möchte die Behörde das Urheberrecht halten, muss die Übertragung in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden (Art. 16 Abs. 2 Buchst. e).

Lizenz, Quellcode und Übertragung des Urheberrechts

Eine Lizenz ist die schriftliche Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an eine andere Partei, die wirtschaftlichen Rechte an seinem Werk unter bestimmten Bedingungen auszuüben (Art. 1 Nr. 20). Einfach gesagt kauft die Behörde ein Nutzungsrecht: Sie darf die App nach den Bedingungen des Vertrags nutzen, das Urheberrecht bleibt beim Anbieter.

Quellcode ist der Programmtext, den Programmierer schreiben und ändern. Eine Behörde, die den Quellcode erhält, darf ihn nicht unbedingt ändern. Vervielfältigung und Bearbeitung eines Werks gehören zu den wirtschaftlichen Rechten des Inhabers (Art. 9 Abs. 1), und andere brauchen dafür seine Erlaubnis (Art. 9 Abs. 2). Die Erlaubnis, den Quellcode zu ändern, muss deshalb im Vertrag stehen. Wird das Urheberrecht selbst übertragen, wird die Behörde Inhaberin des Urheberrechts.

Folgen von Lizenz, Quellcode und Übertragung des Urheberrechts für die Behörde
Was die Behörde erhältSpätere ÄnderungenAnbieterwechselKosten
Nutzungslizenz ohne QuellcodeÜbernimmt der Anbieter, der das Urheberrecht hältEin neuer Anbieter kann die App ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht weiterführen. Meist wechselt die Behörde zu einer anderen App und überträgt ihre Daten dorthin.Die Behörde zahlt für die Nutzungserlaubnis. Änderungen und Wartung nach Ablauf der Garantie sind neue Aufträge.
Lizenz mit Quellcode und Erlaubnis zur ÄnderungDürfen im Rahmen der Erlaubnis auch andere vornehmenEinfacher, sofern die Erlaubnis den neuen Anbieter einschließtÜbergabe des Quellcodes und Erlaubnis zur Änderung fließen in den Preis ein
Übertragung des Urheberrechts samt QuellcodeRegelt die Behörde selbstFreie Wahl des AnbietersDer Preis berücksichtigt die Rechte, die der Anbieter abgibt. Die weitere Wartung trägt die Behörde.

Das Standardmodell von HanzCodes ist eine Nutzungslizenz für eine Behörde mit einmaliger Zahlung, wobei das Urheberrecht bei der PT Hanz Kode Terpadu bleibt. Einzelheiten finden Sie auf der Seite Zusammenarbeit.

Zentrale Behörden und Regionalverwaltungen sind außerdem an die Präsidialverordnung (Peraturan Presiden, kurz Perpres) Nr. 95/2018 über die elektronische Verwaltung (externe Website) gebunden (Sistem Pemerintahan Berbasis Elektronik, SPBE). Nach Art. 35 hat beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von SPBE-Anwendungen offener Quellcode Vorrang, also Programmcode, der für alle zugänglich ist. Nutzt eine App geschlossenen Quellcode, braucht die Behörde eine Stellungnahme des Ministers, der für Kommunikation und Informatik zuständig ist.

Was das Gesetz über Lizenzen bestimmt

Der Inhaber des Urheberrechts erteilt eine Lizenz auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags (Art. 80 Abs. 1). Folgende Bestimmungen wirken sich direkt auf die Verträge von Behörden aus:

Das Eintragungsverfahren regelt die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah, PP) Nr. 36/2018 (externe Website). Den Antrag kann der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer stellen (Art. 1 Nr. 3). Zum Mindestinhalt eines Lizenzvertrags gehören nach Art. 7 Abs. 2 unter anderem Datum und Ort der Unterzeichnung, Namen und Anschriften der Parteien, der Gegenstand der Lizenz, ob sie exklusiv oder nicht exklusiv ist, einschließlich Unterlizenzen, die Laufzeit und das Gebiet, in dem sie gilt. Eine exklusive Lizenz bedeutet, dass der Anbieter dieselbe Lizenz keinem anderen erteilt. Eine Unterlizenz ist eine Erlaubnis, die der Lizenznehmer einer weiteren Partei erteilt.

Eintragung von Werken bei der DJKI

Werke trägt die Generaldirektion für geistiges Eigentum (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual, DJKI) (externe Website) ein. Art. 64 Abs. 2 stellt klar, dass die Eintragung keine Voraussetzung für das Urheberrecht ist, und die Erläuterung dazu hält fest, dass auch nicht eingetragene Werke geschützt sind. Die DJKI empfiehlt die Eintragung dennoch als Nachweis der Inhaberschaft für den Fall eines Streits.

Die Eintragungsurkunde gilt als erster Nachweis der Inhaberschaft, solange nichts anderes bewiesen ist (Art. 69 Abs. 4), ist aber keine Bestätigung des Inhalts des Werks (Art. 72). Das öffentliche Werkregister kann jeder kostenlos einsehen (Art. 69 Abs. 3). Behörden können vom Anbieter eine Kopie der Eintragungsurkunde verlangen. Auch ein Anbieter, der seine App nicht hat eintragen lassen, kann Inhaber des Urheberrechts sein.

Was im Vertrag oder SPK stehen sollte

Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Er stützt sich auf das Gesetz 28/2014, das am 10. Oktober 2026 noch gilt. Am 6. Oktober 2026 hat der Gesetzgebungsausschuss (Badan Legislasi) des Parlaments (DPR) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um mit der Regierung den Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes zu beraten (externe Website). Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte den Text der Vorschriften heran und wenden Sie sich an die zuständigen Stellen, etwa die UKPBJ (Unit Kerja Pengadaan Barang/Jasa, die Beschaffungsstelle), die APIP (aparat pengawasan intern pemerintah, die interne Aufsicht der Verwaltung), die Rechtsabteilung der Behörde oder die Dorfbegleitung (pendamping desa).

Quellen

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