Eine Behörde kauft eine App: Wer hält das Urheberrecht?
Eine Behörde, die einen Anbieter für die Entwicklung einer App bezahlt, wird dadurch nicht unbedingt Eigentümerin der App. Gekauft werden kann eine Nutzungserlaubnis, aber auch das Urheberrecht samt Programmcode. Die Grundregeln stehen im Gesetz Nr. 28/2014 über das Urheberrecht (externe Website) (Undang-Undang Hak Cipta, kurz UU Hak Cipta). Die Einzelheiten bestimmt der Vertrag oder der Arbeitsauftrag (Surat Perintah Kerja, SPK).
Apps sind geschützte Werke
Art. 40 Abs. 1 Buchst. s UU Hak Cipta nennt Computerprogramme als geschützte Werke. Art. 1 Nr. 9 definiert ein Computerprogramm als eine Reihe von Anweisungen, mit denen ein Computer bestimmte Funktionen ausführt. Das Urheberrecht entsteht automatisch, sobald das Werk in greifbarer Form vorliegt (Art. 1 Nr. 1).
Wer das Urheberrecht hält, wenn der Vertrag nichts regelt
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Urheber (pencipta), also der Person, die das Werk schafft, und dem Inhaber des Urheberrechts (pemegang hak cipta), also dem Urheber selbst oder der Partei, die das Recht rechtmäßig erhalten hat (Art. 1 Nr. 2 und Nr. 4).
Art. 36 regelt Werke, die im Auftrag eines anderen entstehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Urheber und Inhaber des Urheberrechts die Partei, die das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht an einer App, die bei einem Anbieter bestellt wurde, liegt also beim Anbieter, es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes.
Art. 35 Abs. 1 regelt Werke, die in einem Dienstverhältnis (hubungan dinas) entstehen, also im Beschäftigungsverhältnis zwischen Staatsbediensteten und ihrer Behörde (so die Erläuterung zu diesem Artikel). Entwickeln Bedienstete einer Behörde eine App in diesem Dienstverhältnis, gilt die staatliche Behörde als Urheberin und Inhaberin des Urheberrechts, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Zahlung allein überträgt das Urheberrecht nicht auf die Behörde. Möchte die Behörde das Urheberrecht halten, muss die Übertragung in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden (Art. 16 Abs. 2 Buchst. e).
Lizenz, Quellcode und Übertragung des Urheberrechts
Eine Lizenz ist die schriftliche Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an eine andere Partei, die wirtschaftlichen Rechte an seinem Werk unter bestimmten Bedingungen auszuüben (Art. 1 Nr. 20). Einfach gesagt kauft die Behörde ein Nutzungsrecht: Sie darf die App nach den Bedingungen des Vertrags nutzen, das Urheberrecht bleibt beim Anbieter.
Quellcode ist der Programmtext, den Programmierer schreiben und ändern. Eine Behörde, die den Quellcode erhält, darf ihn nicht unbedingt ändern. Vervielfältigung und Bearbeitung eines Werks gehören zu den wirtschaftlichen Rechten des Inhabers (Art. 9 Abs. 1), und andere brauchen dafür seine Erlaubnis (Art. 9 Abs. 2). Die Erlaubnis, den Quellcode zu ändern, muss deshalb im Vertrag stehen. Wird das Urheberrecht selbst übertragen, wird die Behörde Inhaberin des Urheberrechts.
| Was die Behörde erhält | Spätere Änderungen | Anbieterwechsel | Kosten |
|---|---|---|---|
| Nutzungslizenz ohne Quellcode | Übernimmt der Anbieter, der das Urheberrecht hält | Ein neuer Anbieter kann die App ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht weiterführen. Meist wechselt die Behörde zu einer anderen App und überträgt ihre Daten dorthin. | Die Behörde zahlt für die Nutzungserlaubnis. Änderungen und Wartung nach Ablauf der Garantie sind neue Aufträge. |
| Lizenz mit Quellcode und Erlaubnis zur Änderung | Dürfen im Rahmen der Erlaubnis auch andere vornehmen | Einfacher, sofern die Erlaubnis den neuen Anbieter einschließt | Übergabe des Quellcodes und Erlaubnis zur Änderung fließen in den Preis ein |
| Übertragung des Urheberrechts samt Quellcode | Regelt die Behörde selbst | Freie Wahl des Anbieters | Der Preis berücksichtigt die Rechte, die der Anbieter abgibt. Die weitere Wartung trägt die Behörde. |
Das Standardmodell von HanzCodes ist eine Nutzungslizenz für eine Behörde mit einmaliger Zahlung, wobei das Urheberrecht bei der PT Hanz Kode Terpadu bleibt. Einzelheiten finden Sie auf der Seite Zusammenarbeit.
Zentrale Behörden und Regionalverwaltungen sind außerdem an die Präsidialverordnung (Peraturan Presiden, kurz Perpres) Nr. 95/2018 über die elektronische Verwaltung (externe Website) gebunden (Sistem Pemerintahan Berbasis Elektronik, SPBE). Nach Art. 35 hat beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von SPBE-Anwendungen offener Quellcode Vorrang, also Programmcode, der für alle zugänglich ist. Nutzt eine App geschlossenen Quellcode, braucht die Behörde eine Stellungnahme des Ministers, der für Kommunikation und Informatik zuständig ist.
Was das Gesetz über Lizenzen bestimmt
Der Inhaber des Urheberrechts erteilt eine Lizenz auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags (Art. 80 Abs. 1). Folgende Bestimmungen wirken sich direkt auf die Verträge von Behörden aus:
- Eine Lizenz gilt für einen bestimmten Zeitraum und darf nicht länger laufen als das Urheberrecht selbst (Art. 80 Abs. 2). Der Vertrag sollte die Laufzeit nennen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Lizenznehmer während der Laufzeit Lizenzgebühren, also eine Vergütung für die Nutzung des Werks (Art. 80 Abs. 3). Bei einer einmaligen Zahlung sollte im Vertrag stehen, dass keine wiederkehrenden Lizenzgebühren anfallen.
- Lizenzverträge müssen gegen Gebühr vom Minister, der für Recht zuständig ist, in das öffentliche Register der Lizenzverträge für Urheberrechte eingetragen werden (Art. 83 Abs. 1). Eine nicht eingetragene Lizenz hat keine Rechtswirkung gegenüber Dritten, also gegenüber allen außer Anbieter und Behörde (Art. 83 Abs. 3).
Das Eintragungsverfahren regelt die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah, PP) Nr. 36/2018 (externe Website). Den Antrag kann der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer stellen (Art. 1 Nr. 3). Zum Mindestinhalt eines Lizenzvertrags gehören nach Art. 7 Abs. 2 unter anderem Datum und Ort der Unterzeichnung, Namen und Anschriften der Parteien, der Gegenstand der Lizenz, ob sie exklusiv oder nicht exklusiv ist, einschließlich Unterlizenzen, die Laufzeit und das Gebiet, in dem sie gilt. Eine exklusive Lizenz bedeutet, dass der Anbieter dieselbe Lizenz keinem anderen erteilt. Eine Unterlizenz ist eine Erlaubnis, die der Lizenznehmer einer weiteren Partei erteilt.
Eintragung von Werken bei der DJKI
Werke trägt die Generaldirektion für geistiges Eigentum (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual, DJKI) (externe Website) ein. Art. 64 Abs. 2 stellt klar, dass die Eintragung keine Voraussetzung für das Urheberrecht ist, und die Erläuterung dazu hält fest, dass auch nicht eingetragene Werke geschützt sind. Die DJKI empfiehlt die Eintragung dennoch als Nachweis der Inhaberschaft für den Fall eines Streits.
Die Eintragungsurkunde gilt als erster Nachweis der Inhaberschaft, solange nichts anderes bewiesen ist (Art. 69 Abs. 4), ist aber keine Bestätigung des Inhalts des Werks (Art. 72). Das öffentliche Werkregister kann jeder kostenlos einsehen (Art. 69 Abs. 3). Behörden können vom Anbieter eine Kopie der Eintragungsurkunde verlangen. Auch ein Anbieter, der seine App nicht hat eintragen lassen, kann Inhaber des Urheberrechts sein.
Was im Vertrag oder SPK stehen sollte
- Lieferumfang: die einsatzbereite App, das Benutzerhandbuch und ob der Quellcode übergeben wird. Wird er übergeben, nennen Sie die Erlaubnis: nur aufbewahren, selbst ändern oder an einen anderen Anbieter weitergeben.
- Status des Urheberrechts: bleibt beim Anbieter, der eine Lizenz erteilt, oder geht auf die Behörde über. Ohne diese Regelung gilt Art. 36.
- Umfang der Lizenz: Name der nutzenden Behörde, Laufzeit, exklusiv oder nicht, ob Unterlizenzen erlaubt sind, und Ort der Installation, zum Beispiel auf dem Server der Behörde (dem Rechner, auf dem die Apps und Daten des Büros liegen).
- Zahlung: einmalig oder wiederkehrend. Bei einmaliger Zahlung halten Sie fest, dass keine weiteren Lizenzgebühren anfallen.
- Eintragung der Lizenz: wer sie bei der DJKI beantragt und wer die Kosten trägt.
- Eigentum an den Daten: Die Daten, die die Behörde eingibt und erzeugt, gehören der Behörde. Dazu gehört auch das Format, in dem sie bei Ende der Zusammenarbeit übergeben werden, damit sie sich in eine andere App übertragen lassen. Die Pflichten zum Schutz dieser Daten behandelt der Artikel Das Datenschutzgesetz UU PDP für Dörfer, Schulen und Behörden.
- Wartung nach der Garantie: Dauer der Garantie und abgedeckte Mängel, Preis und Umfang der anschließenden Wartung und was mit der App und ihrem Quellcode geschieht, wenn der Anbieter seinen Betrieb einstellt.
Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Er stützt sich auf das Gesetz 28/2014, das am 10. Oktober 2026 noch gilt. Am 6. Oktober 2026 hat der Gesetzgebungsausschuss (Badan Legislasi) des Parlaments (DPR) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um mit der Regierung den Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes zu beraten (externe Website). Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte den Text der Vorschriften heran und wenden Sie sich an die zuständigen Stellen, etwa die UKPBJ (Unit Kerja Pengadaan Barang/Jasa, die Beschaffungsstelle), die APIP (aparat pengawasan intern pemerintah, die interne Aufsicht der Verwaltung), die Rechtsabteilung der Behörde oder die Dorfbegleitung (pendamping desa).
Quellen
- UU Nomor 28 Tahun 2014 über das Urheberrecht, Rechtsdatenbank JDIH des BPK (externe Website)
- Erläuterung zum UU Nomor 28 Tahun 2014 (TLN Nomor 5599), peraturan.go.id (externe Website)
- PP Nomor 36 Tahun 2018 über die Eintragung von Lizenzverträgen für geistiges Eigentum, Rechtsdatenbank JDIH des BPK (externe Website)
- Perpres Nomor 95 Tahun 2018 über die elektronische Verwaltung, Rechtsdatenbank JDIH des BPK (externe Website)
- DJKI: Einführung in das Urheberrecht (externe Website)
- E-Media DPR RI: Gesetzgebungsausschuss bildet Arbeitsgruppe zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes (7. Oktober 2026) (externe Website)
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